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§ 8a - Düngemittelgesetz (DüngMG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1977 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch § 18 G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 8a Behördliche Anordnungen



Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen,

2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden.



 

Zitierungen von § 8a Düngemittelgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a DüngMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DüngMG Bußgeldvorschriften
... Unterlagen nicht vorlegt, 5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhandelt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 ...