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§ 8 - Düngemittelgesetz (DüngMG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1977 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch § 18 G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 8 Überwachung



(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch diesen Abschnitt oder auf Grund dieses Abschnitts übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,

3.
geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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Zitierungen von § 8 Düngemittelgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DüngMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DüngMG Bußgeldvorschriften
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5.  ... nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Artikel 3 DüBußGuaÄndV Änderung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
... I S. 1822) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des ...