Änderung § 2 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 01.04.2012

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 



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