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Artikel 40 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 40 Änderung der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme


Artikel 40 ändert mWv. 1. April 2012 SGB3EntGRuhV § 1, § 2

Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3359), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 156 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 129 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 149 Nummer 1 oder 2" ersetzt.

2.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 156 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.