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§ 7 - Haftpflichtgesetz (HaftPflG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.01.1978 BGBl. I S. 145; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 935-1 Haftpflicht der Eisenbahnen
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§ 7



1Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. 3Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.

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