§ 11
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher VerordnungenV. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 9a bis 9c und 11 " durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 ... 11" durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau ... und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11 , 13 Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 und 22b Absatz 2 werden jeweils die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 319 9. ZustAnpV Seeaufgabengesetz ... 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. 4a und 6, § 9a Satz 1, §§ 11 und 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes ... 2 Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 4a und 6, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, in den §§ 11 , 13 Absatz 2 Satz 1, in § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 4, 5 und 6, ...
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