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Artikel 4 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften (HSeeZGuSeeRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 03.12.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 4 Änderung des Seeaufgabengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2015 SeeAufgG § 1, § 3d, § 4, § 5, § 9, § 9c, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 17a, § 3, § 5a, § 6, § 7, § 7a, § 9a, § 9e, § 11, § 13, § 22, § 22b

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert," durch die Wörter „seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert," ersetzt.

bb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind,

aa)
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,

bb)
nach der Strafprozessordnung,".

b)
Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d eingefügt:

„4d.
die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;".

2.
In § 3d wird die Angabe „und 11" gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
nach § 1 Nummer 9 bis 10a,".

bbb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

d)
In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffsbetriebs" die Wörter „und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten" eingefügt.

bbb)
Nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt:

„4c.
die Anforderungen an den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen;".

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Nummer 4" die Wörter „oder Nummer 4c" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

c)
In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

e)
In Absatz 4a werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

f)
In Absatz 6 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6.
In § 9c wird die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§§ 9 und 9a" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 9a bis 9c und 11" durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

8.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14

(1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer

1.
die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich sind,

2.
die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,

3.
zuverlässig ist.

Die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die näheren Anforderungen an die Zulassung zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung,

2.
Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,

3.
Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen,

4.
auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für deren Ausübung festzulegen,

5.
für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steuernden Fahrzeuge festzulegen,

6.
Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet, die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahrzunehmen,

7.
Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 unterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Entscheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig.

(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemessen zu bestreiten sind.

(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben."

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

a)
Nummer 1a oder

b)
Nummer 1 oder Nummer 1b

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

7.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

a)
Nummer 2 oder

b)
Nummer 3

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a" durch die Wörter „Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a" ersetzt.

c)
In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können."

10.
Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

11.
In § 17a werden die Wörter „gilt § 16 Abs. 2 entsprechend" durch die Wörter „kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können" ersetzt.

12.
In § 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 und 22b Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSeeZGuSeeRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
B. v. 19.01.2016 BGBl. I S. 62
Bekanntmachung SeeAufgGNB 2016
... Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), 23. den am 3. Dezember 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...