Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9c SeeAufgG vom 03.12.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9c SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG am 3. Dezember 2015 und Änderungshistorie des SeeAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9c SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 9c SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9c


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige