§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln. |