Änderung § 22 SeeAufgG vom 03.12.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG am 3. Dezember 2015 und Änderungshistorie des SeeAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed