1Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach
§ 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach
§ 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht.
2Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1790
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen. 27. § 354 wird wie folgt gefasst: „§ 354 Grundsatz Die Mittel für ... gestrichen. 27. § 354 wird wie folgt gefasst: „§ 354 Grundsatz Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 175a werden ... ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken." 31. In § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 werden die Wörter ...
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854