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§ 102 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 102 Ergänzende Leistungen



(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) 1Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. 2Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 102 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 102 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 109 SGB III Verordnungsermächtigung (vom 01.10.2022)
... und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.  ...
§ 133 SGB III Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk (vom 14.07.2018)
... Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit ... 1. November und endet am 31. März. (3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter ... 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt. (4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter ...
§ 323 SGB III Antragserfordernis (vom 01.04.2024)
... zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der ... kann. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ... Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, ... für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt ...
§ 324 SGB III Antrag vor Leistung (vom 01.01.2021)
... für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen. (3) Insolvenzgeld ist abweichend von ...
§ 325 SGB III Wirkung des Antrages (vom 01.04.2024)
... für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei ...
§ 327 SGB III Grundsatz (vom 01.04.2024)
... für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den ...
§ 333 SGB III Aufrechnung (vom 01.01.2021)
... und Bezieher von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102 , die vorläufig erbracht wurden, und 2. Winterbeschäftigungs-Umlage  ...
§ 354 SGB III Grundsatz (vom 01.10.2022)
... Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der ...
§ 355 SGB III Höhe der Umlage (vom 01.04.2012)
... beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 erhalten können, zu erheben. Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten ...
§ 357 SGB III Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2012)
... Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, ...
§ 394 SGB III Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur (vom 26.11.2019)
... von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld, 10. die Durchführung von Erstattungs- und ...
 
Zitat in folgenden Normen

SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 11 SGBXIVBSchAV Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
... Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht: 1. Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch , 2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 108 SGB IV Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger (vom 01.01.2023)
... für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte ...

Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
§ 1 WinterbeschV Leistungen (vom 08.05.2021)
... entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch . (2) Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je ...
§ 9 WinterbeschV Verwaltungskosten (vom 08.05.2021)
... 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... und Bezieher von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102 , die vorläufig erbracht wurden, und 2. Winterbeschäftigungs-Umlage  ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102 , 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die ...
Artikel 2 ArbGrdFortG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102 , 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis ... Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs. 4, den §§ 102 , 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111 auch an oder für erwerbsfähige ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102 , 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis ...
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102 , 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 8 AuWeBFG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „ § 102 des Dritten Buches " die Wörter „sowie nach § 323 Absatz 3 des Dritten Buches" ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... des Kurzarbeitergeldes § 101 Saison-Kurzarbeitergeld § 102 Ergänzende Leistungen § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und ... Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind anzuwenden. § 102 Ergänzende Leistungen (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ... und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht ... Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2015 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit ... am 1. November und endet am 31. März. (3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung ... 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt. (4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter ... 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ... eingefügt und wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. 49. § 324 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:  ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. 51. § 327 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bezieher von ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. 57. § 335 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " und die Angabe „§ 182 Abs. 3" durch die Angabe „§ 109 Absatz ... und Arbeitnehmer" und die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. 71. In § 356 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. 73. In § 358 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. 88. § 404 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... eingefügt und wird die Angabe „§ 175a" durch die Angabe „§ 102 " ersetzt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. e) Absatz 7 Satz 1 wird wie ...

Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Artikel 1 6. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 3 TeilhStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt ...
Artikel 4 TeilhStG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 AusglV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 01.04.2012)
... Entschädigung, 5. (aufgehoben) 6. Wintergeld nach den § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 7. Leistungen, die zur Abgeltung ...

Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
§ 3 KugverlV Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung
... hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch . (3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 ...

Kurzarbeitergeldverordnung (KugV)
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 595; aufgehoben durch § 5 V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042
§ 2 KugV Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung (vom 29.09.2021)
... hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch . (3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 ...