(1) 1Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen:
- 1.
- die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur,
- 2.
- die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur,
- 3.
- die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion,
- 4.
- die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie
- 5.
- die Funktionen der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
2Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
3Es kann wiederholt begründet werden.
4Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen.
5Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen.
6Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt §
24 Absatz 1 bis 4 und 6 des
Bundesbeamtengesetzes.
(2)
1Beamtinnen und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach §
387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze erreicht.
2Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach §
387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt.
(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 EinglVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst: „§ 389 Anstellungsverhältnisse ... Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst: „§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte § 390 ... Satz eingefügt: „Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu ... Wörter „Arbeits- oder Anstellungsvertrag" ersetzt. 12. Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst: „§ 389 Anstellungsverhältnisse ... 12. Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst: „§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte (1) Folgende Funktionen ... denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum ... auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. (3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser Vorschrift ...