Änderung § 336 SGB III vom 01.04.2022

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§ 336 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 336 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2b G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 336 Leistungsrechtliche Bindung


(Text neue Fassung)

§ 336 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.



 



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