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Artikel 2b - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 SGB III § 42, § 287, mWv. 1. Januar 2022 § 45, § 296, § 297, § 299 (neu), §§ 299 und 300, mWv. 1. April 2022 § 336, § 453 (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 299 und 300 werden wie folgt gefasst:

§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

§ 300 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:

§ 336 (weggefallen)".

c)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze".

2.
In § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 287 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

3.
§ 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „2.000" durch die Angabe „2.500" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „2.500" durch die Angabe „3.000" ersetzt.

c)
In Satz 5 wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.250" ersetzt.

4.
§ 296 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gekommen ist" die Wörter „und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen."

5.
Nach § 297 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,".

6.
§ 299 wird wie folgt gefasst:

§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:

1.
den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,

2.
den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,

3.
den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

4.
die zu leistende Tätigkeit,

5.
die vertragliche Arbeitszeit,

6.
das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge,

7.
die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,

8.
die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

9.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und

10.
die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2022

7.
§ 336 wird aufgehoben.

8.
Folgender § 453 wird angefügt:

§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2b Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2b BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am 28. Juni 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 , Artikel 2c Nummer 3 bis 5 und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 ... a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5 und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8 , Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 ... 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6 sowie die Artikel 2, 2a, 2b Nummer 2 und Artikel 2e treten am Tag nach der Verkündung in ...