| § 310a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 310a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
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(Text alte Fassung) § 310a (neu) | (Text neue Fassung)§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen |
1 Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. 2 Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf. |