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Artikel 4 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch *
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 SGB III § 38, § 310a (neu), § 368, § 404, § 405, mWv. 1. Januar 2029 offen, mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 1. Januar 2026 offen
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
---
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung". - b)
- Nach der Angabe zu § 310 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen". - c)
- Nach der Angabe zu § 421f wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2029
- 2.
- In § 30 Nummer 1 wird die Angabe „Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse" durch die Angabe „Entwicklung sowie zum Berufswechsel" ersetzt.
- 3.
- Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur bietet Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im In- und Ausland sowie Arbeitgebern Beratung zur Anerkennung und Nutzung ausländischer Berufsqualifikationen an und berät zu den damit im Zusammenhang stehenden Ausgleichsmaßnahmen und Anpassungsqualifizierungen. Die Möglichkeit der Länder und anderer arbeitsmarktpolitischer Akteure, Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung in eigener Verantwortung anzubieten, bleibt durch diese Regelung unberührt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 38 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 5.
- In § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt:
„§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen
Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 7.
- § 313a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 sind von den Sozialversicherungsträgern nach § 95c des Vierten Buches durch Datenübertragung zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren." - 8.
- § 344 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
- 9.
- In § 346 Absatz 1a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- Nach § 368 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:„(2c) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen kommunalen Trägern die Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. Die Bundesagentur kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder eine neue Schnittstelle entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen Trägern für die Anbindung ihrer IT-Systeme zur Verfügung stellen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten."
- 11.
- § 404 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,".
- bb)
- Nummer 5 wird gestrichen.
- cc)
- In Nummer 26 wird die Angabe „macht oder" durch die Angabe „macht," ersetzt.
- dd)
- In Nummer 27 wird die Angabe „mitteilt." durch die Angabe „mitteilt," ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 und 29 eingefügt:
- „28.
- entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt oder
- 29.
- entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11 bis 13, 28 und 29 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden."
- 12.
- § 405 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- des § 404 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 25, 28 und 29 die Bundesagentur,".
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 16, 19 Buchstabe a, Nummer 28 und 29."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 13.
- Nach § 421f wird der folgende § 421g eingefügt:
„§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms „IQ - Integration durch Qualifizierung" ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 14.
- In § 444 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
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- *
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375).
Zitierungen von Artikel 4 SGB VI-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 SGB VI-AnpG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten
... 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13 , Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 ... 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a, Nummer 23 und 25, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14 , Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe ... 8 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (9) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. (10) Artikel 7 ...
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