§ 107 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | § 107 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | |
(Text alte Fassung) Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 62 Euro monatlich und danach 73 Euro monatlich zugrunde gelegt. | (Text neue Fassung) Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich zugrunde gelegt. |