Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2010 SGB III § 434t, § 434v (neu), mWv. 1. August 2010 § 63, § 64, § 65, § 66, § 71, § 101, § 105, § 106, § 107, § 108, § 235b

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:

„§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz".

b)
Nach der Angabe zu § 434u wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2010

2.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ehegatten und Kinder" durch die Wörter „Ehegatten, Lebenspartner und Kinder" und die Wörter „Eltern oder deren Ehegatten" durch die Wörter „Eltern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatte" das Wort „, Lebenspartner" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

3.
In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.

4.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend" durch die Wörter „149 Euro monatlich" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich."

b)
In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88" durch die Angabe „90" ersetzt.

5.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „88" durch die Angabe „90" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „wird" wird durch das Wort „werden", die Wörter „der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" werden durch die Wörter „391 Euro monatlich" sowie das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich."

6.
In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Angabe „56" durch die Angabe „58" und die Angabe „550" durch die Angabe „567" ersetzt.

7.
§ 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „310" durch die Angabe „316" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „389" durch die Angabe „397" ersetzt.

8.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „310" durch die Angabe „316" und die Angabe „389" durch die Angabe „397" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „102" durch die Angabe „104" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Angabe „225" durch die Angabe „230" und die Angabe „260" durch die Angabe „265" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3" gestrichen und die Wörter „zuzüglich 149 Euro monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich" angefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „310" durch die Angabe „316" ersetzt.

9.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf" durch die Wörter „391 Euro monatlich" ersetzt und die Wörter „; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich" angefügt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „169" durch die Angabe „172" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „204" ersetzt.

10.
In § 107 werden die Angabe „62" durch die Angabe „63" und die Angabe „73" durch die Angabe „75" ersetzt.

11.
§ 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „235" durch die Angabe „242" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Angabe „2.824" durch die Angabe „2.909" und die Angabe „1.760" durch die Angabe „1.813" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „1.760" durch die Angabe „1.813" ersetzt.

12.
In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212" durch die Angabe „216" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12a.
§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird § 434u.

13.
Nach § 434u wird folgender § 434v eingefügt:

„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1 Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und Freibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung bestimmen.

(2) Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 246 Absatz 2 Satz 1."



 

Zitierungen von Artikel 4 23. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 23. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 23. BAföGÄndG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 bis 12 tritt am 1. August 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Artikel 5 VwDVGEGuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt ...