§ 349a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 349a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417 |
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(Text alte Fassung) § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung | (Text neue Fassung)§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. | 1 Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2 Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3 § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung. |