Änderung § 421u SGB III vom 30.12.2011

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§ 421u SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 421u SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit


(Text neue Fassung)

§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit


vorherige Änderung

Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts 'Bürgerarbeit' auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten 'Bürgerarbeit' vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.



1 Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen

1.
eines Modellprojekts 'Bürgerarbeit' auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten 'Bürgerarbeit' vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) oder

2. des Handlungsfeldes 'Quartiersarbeit' im Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds 'Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)' des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf der Grundlage der Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010 (BAnz. S. 4219)

durch
Zuwendungen des Bundes gefördert wird. 2 Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.




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