Änderung § 131a SGB III vom 01.01.2015

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§ 131a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 131a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082

(Textabschnitt unverändert)

§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen


Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn

1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und

(Text alte Fassung)

2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt.

(Text neue Fassung)

2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2019 beginnt.




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