Änderung § 398 SGB III vom 01.08.2016

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§ 398 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 398 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

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§ 398 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte


vorherige Änderung

 


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