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Änderung § 398 SGB III vom 01.08.2016

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§ 398 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 398 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

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§ 398 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte


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Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.