Änderung § 421a SGB III vom 06.08.2016

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§ 421a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 421a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939

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§ 421a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen


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1 Arbeiten in Maßnahmen, die durch das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. 2 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.




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