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Änderung § 118 SGB III vom 01.01.2018

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§ 118 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 118 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 118 Leistungen


1 Die besonderen Leistungen umfassen

1. das Übergangsgeld,

2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,

3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(Text alte Fassung)

2 Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

2 Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.


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