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Änderung § 30 SGB III vom 01.01.2019

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§ 30 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 30 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Berufsberatung


Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel,

2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

(Text alte Fassung)

3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,

(Text neue Fassung)

3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,

4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,

5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,

6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.