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Artikel 1 - Qualifizierungschancengesetz (QuaChaG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:

§ 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung".

2.
§ 9a Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „über" wird gestrichen.

3.
Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet."

4.
In § 26 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Versicherungsverhältnis" durch das Wort „Versicherungspflichtverhältnis" ersetzt.

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufsberatung" die Wörter „, einschließlich einer Weiterbildungsberatung," und nach dem Wort „Arbeitsmarktberatung" die Wörter „, einschließlich einer Qualifizierungsberatung," eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.
In § 30 Nummer 3 werden nach den Wörtern „beruflichen Bildung" die Wörter „sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven" eingefügt.

7.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Grundsätze der Berufsberatung

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden."

8.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstellen" die Wörter „sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten" eingefügt.

9.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

10.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „ist" die Wörter „oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

11.
§ 82 wird wie folgt gefasst:

§ 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,

2.
der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,

3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,

4.
die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert und

5.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

1.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent,

2.
250 Beschäftigte und weniger als 2.500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 75 Prozent,

3.
2.500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, mindestens 80 Prozent

der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder

2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit

1.
weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent,

2.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,

3.
250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent

des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.

(4) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen."

12.
§ 131a Absatz 1 wird aufgehoben.

13.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

14.
In § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „21" durch die Angabe „20" ersetzt.

15.
In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0" durch die Angabe „2,6" ersetzt.

16.
In § 366a Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „aus" gestrichen.

17.
In § 377 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

18.
Folgender § 447 wird angefügt:

§ 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144) und für die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70)."



 

Zitierungen von Artikel 1 Qualifizierungschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 QuaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QuaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 QuaChaG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beitragssatzverordnung 2019 (BeiSaV 2019)
V. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2019 BGBl. I S. 1998
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