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Änderung § 34 SGB III vom 01.03.2020

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§ 34 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 34 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Arbeitsmarktberatung


(1) 1 Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2 Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

(Text alte Fassung)

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen,

(Text neue Fassung)

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) 1 Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2 Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.



(heute geltende Fassung) 

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