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Artikel 2 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 SGB III § 30, § 34, § 281, § 404, § 405, mWv. 21. August 2019 §§ 421b bis 421u

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.08.2019

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421a folgende Angabe eingefügt:

§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 30 Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Berufswechsel" die Wörter „sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse" eingefügt.

3.
In § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitsstellen" die Wörter „auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland" eingefügt.

3a.
Dem § 281 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert."

4.
§ 404 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4a Absatz 4" ersetzt und werden nach dem Wort „Beschäftigung" die Wörter „oder eine andere Erwerbstätigkeit" eingefügt.

cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2" und werden die Wörter „nicht richtig" durch die Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.

5.
In § 405 Absatz 4 werden die Wörter „oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch ein Komma und die Wörter „ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 21.08.2019

6.
Nach § 421a wird folgender § 421b eingefügt:

§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FachKrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2a FachKrEG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 54 FachKrEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.08.2023)
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. ...