(1)
1Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des
§ 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden.
2Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden.
3Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die
§§ 234 und
238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden.
4§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
5Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (
§ 9), den Tatbestand nach
§ 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach
§ 13a Absatz 6 erfüllt.
6Wurde ein Antrag nach
§ 13a Absatz 10 oder nach
§ 28a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwendung des Satzes 5
§ 13a Absatz 10 entsprechend anzuwenden.
7Satz 1 ist nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach
§ 13a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach
§ 13a Absatz 6 erfüllt hat.
8Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt.
(3)
1Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des
§ 13d Absatz 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung.
3Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren.
4Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des
§ 7 ist.
5Die
§§ 234 und
238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos.
6§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
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§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 28.03.2024) ... 5. August 2016 entstanden ist. (12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden ... die die Steuer nach dem 29. Juli 2017 entsteht. (16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) finden auf ...
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ... zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke". c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a ... durch die Wörter „§ 13a Absatz 7 Satz 4 bis 6" ersetzt. 8. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Abs. 3" durch die Angabe „§ 13d Absatz 3" ersetzt. 9. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a ... 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung und § 28 bleiben unberührt. (4) Der Erlass der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 steht unter der ... folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338