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§ 3 - Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.1984 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I 1152
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:

1.
ein Franzband in Volleder mit handgestochenem Kapital, mit Dekoration, mit Titel in Handvergoldung sowie mit Schuber oder Kassette,

2.
ein Pergamentband mit durchgezogenen Bünden, mit Dekoration und Titel sowie mit Schuber oder Kassette,

3.
ein Papierband mit selbstgefertigtem Buntpapier, mit Leder- oder Pergamentverstärkung und mit Titel,

4.
ein Schreibbuch mit Sprungrücken,

5.
eine Mappe oder eine Kartonage, jeweils in Volleder oder in Pergament,

6.
ein Bilderrahmen mit Ausstattung.

An einem der Bände nach Nummer 1 oder 2 ist ein Goldschnitt von Hand anzubringen.

(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die Werkstatt, in der die Meisterprüfungsarbeit angefertigt werden soll.

(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Werkzeichnungen im Maßstab 1:1 und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.