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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Buchbinder-Handwerk (Buchbindermeisterverordnung - BuchBMstrV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.1984 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I 1152
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung - einschließlich Entwurf - und Ausstattung von Bucheinbänden,

2.
Herstellung von Büchern, Mappen und Kartonagen insbesondere aus Papier, Karton, Pappe, Folie, Leder und Pergament,

3.
Bearbeitung von Druckbogen insbesondere zu Prospekten, Heften, Broschüren und Büchern,

4.
Ausführung von Kaschierungen,

5.
Einrahmung von Bildern,

6.
Restaurierung von Büchern, Grafiken und Bildern.

(2) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemischen Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

2.
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Maschinen und von Geräten,

3.
Kenntnisse der Schneide-, Falz-, Heft- und Klebeverfahren,

4.
Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,

5.
Kenntnisse der Ausstattungstechniken, insbesondere des Handvergoldens und Prägens sowie des Fertigens von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,

6.
Kenntnisse der Entwicklung des Buchs und seines Einbands,

7.
Kenntnisse der Schriftarten und ihrer Anwendung sowie über Farbenlehre,

8.
Kenntnisse über Druck- und Reproduktionsverfahren,

9.
Kenntnisse des Entwickelns von Fertigungsabläufen,

10.
Kenntnisse des Restaurierens von Büchern, Grafiken und Bildern,

11.
Kenntnisse der Bildereinrahmungstechniken,

12.
Kenntnisse der Gütebestimmungen,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

14.
Entwerfen durch Skizzieren und Zeichnen,

15.
Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,

16.
Schneiden von Hand und mit der Schneidemaschine, der Papp- und Kreisschere,

17.
Falzen von Hand und mit der Maschine,

18.
Fadenheften von Hand und mit der Maschine sowie Draht-, Spiral-, Kamm- und Ringheften,

19.
Verkleben von Voll- und Teilflächen von Hand und mit der Maschine,

20.
Bearbeiten von Leder und Pergament,

21.
Rillen, Ritzen, Perforieren, Stanzen, Bohren, Lochen und Stauchen,

22.
Prägen von Hand und mit der Maschine,

23.
Fertigen von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,

24.
Schneiden von Holz und Glas für die Bildereinrahmung sowie Firnissen von Bildern,

25.
Lackieren und Laminieren,

26.
Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:

1.
ein Franzband in Volleder mit handgestochenem Kapital, mit Dekoration, mit Titel in Handvergoldung sowie mit Schuber oder Kassette,

2.
ein Pergamentband mit durchgezogenen Bünden, mit Dekoration und Titel sowie mit Schuber oder Kassette,

3.
ein Papierband mit selbstgefertigtem Buntpapier, mit Leder- oder Pergamentverstärkung und mit Titel,

4.
ein Schreibbuch mit Sprungrücken,

5.
eine Mappe oder eine Kartonage, jeweils in Volleder oder in Pergament,

6.
ein Bilderrahmen mit Ausstattung.

An einem der Bände nach Nummer 1 oder 2 ist ein Goldschnitt von Hand anzubringen.

(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die Werkstatt, in der die Meisterprüfungsarbeit angefertigt werden soll.

(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Werkzeichnungen im Maßstab 1:1 und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Programmieren der Schneidemaschine und Schneiden von Plano- oder Druckbogen auf dieser Maschine,

2.
Einrichten der Schwertfalz-, Taschenfalz- und Kombifalzmaschinen sowie Falzen von Plano- oder Druckbogen in vorgegebenem Endformat auf diesen Maschinen,

3.
Einrichten der Buchfadenheftmaschine und Fadenheften auf dieser Maschine,

4.
Einrichten der Drahtheftmaschine oder des Sammelhefters,

5.
Einrichten der Prägepresse und Prägen,

6.
Einrichten und Bedienen der Rill-, Ritz- und Stanzmaschine.

(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die Werkstatt, in der die Arbeitsprobe ausgeführt werden soll.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Berechnung der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Entwurfs- und Werkzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Funktionsweise der mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Maschinen,

b)
Schneide-, Falz-, Heft- und Klebeverfahren,

c)
Ausstattungstechniken, insbesondere Handvergolden und Prägen sowie Fertigen von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,

d)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,

e)
Druck- und Reproduktionsverfahren,

f)
Entwicklung von Fertigungsabläufen,

g)
Gütebestimmungen,

h)
berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde und Gestaltung:

a)
Entwicklung des Buchs und seines Einbands,

b)
Schriftarten und ihre Anwendung;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.