Stellt die zuständige Behörde (§
16) Tatsachen fest, die auf eine Straftat nach §
261 des
Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach §
129a, auch in Verbindung mit §
129b des
Strafgesetzbuches, schließen lassen, so hat sie diese unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.