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Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)


Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:

-
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, und

-
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU Nr. L 214 S. 29).




Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 StGB § 261

§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „269," wird die Angabe „271," eingefügt.

b)
Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

c)
Nach der Angabe „§ 328 Abs. 1, 2 und 4" wird die Angabe „sowie § 348," eingefügt.

2.
Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat."


Artikel 2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten


Artikel 2 ändert mWv. 21. August 2008 GwG

(gesamter Text siehe Geldwäschegesetz - GwG)


Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute".

b)
Nach der Angabe zu § 25b werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

§ 25h Verbotene Geschäfte".

c)
In der Zwischenüberschrift vor § 26 wird die Angabe „5a." durch die Angabe „5b." ersetzt.

d)
In der Zwischenüberschrift vor § 26a wird die Angabe „5b." durch die Angabe „5c." ersetzt.

2.
§ 24c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes der Name und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes."

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gelten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1, 5 und 6."

3.
§ 25a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Das Nummer 2 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

4.
Dem § 25b wird folgende Zwischenüberschrift vorangestellt:

„5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute".

5.
Nach § 25b werden folgende §§ 25c bis 25h eingefügt:

„§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Institute haben unbeschadet der in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und des angemessenen Risikomanagements zur Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu ihren Lasten interne Grundsätze und angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren und Kontrollen durchzuführen.

(2) Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und betrügerischer Handlungen zum Nachteil von Instituten als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten

(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen:

1.
bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektronischem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern sichergestellt ist, dass

a)
bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger der gespeicherte Betrag nicht mehr als 150 Euro beträgt oder

b)
bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 2.500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von 1.000 Euro oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1 zurückgetauscht;

2.
vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines

a)
staatlich geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrags,

b)
Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, sofern die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung durch den Vertrag erfüllt werden,

c)
Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

d)
Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms, der über eine Förderbank des Bundes oder der Länder abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme zweckgebunden verwendet werden muss,

e)
Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,

f)
sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Rückzahlung des Kredits von einem Konto des Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt,

g)
Sparvertrags und

h)
Leasingvertrags;

3.
vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Vertrag liegt in Schriftform vor,

b)
die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,

c)
das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes und

d)
die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen;

4.
vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 genannten Voraussetzungen hinaus:

a)
die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

b)
das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und

c)
während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:

1.
für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15.000 Euro an Zahlungen,

2.
für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c, e und h oder für sonstige Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen und bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht, 15.000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr,

3.
für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe g bei periodischen Zahlungen 1.000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.

§ 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten

(1) Institute haben über § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko angemessene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat zu erfüllen. Soweit sich diese Geschäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Institute haben in den Fällen des Absatzes 1

1.
ausreichende, öffentlich verfügbare Informationen über das Korrespondenzinstitut und seine Geschäfts- und Leitungsstruktur einzuholen, um sowohl vor als auch während einer solchen Geschäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit des Korrespondenzinstituts in vollem Umfang verstehen und seinen Ruf und seine Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können,

2.
vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der beiden Institute in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzulegen und zu dokumentieren,

3.
sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden, die Zustimmung des diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten Führungsebene eingeholt wird,

4.
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Korrespondenzinstitut keine Geschäftsbeziehung mit einem Kreditinstitut begründet oder fortsetzt, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, genutzt werden, und

5.
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Korrespondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Finanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 oder des Sortengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion beim Sortengeschäft einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist.

§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

Institute haben als übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 in Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle, die Zweigniederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen die Bundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer Zweigniederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

§ 25h Verbotene Geschäfte

Verboten sind:

1.
die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und

2.
die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

6.
In der Zwischenüberschrift vor § 26 werden die Angabe „5a." durch die Angabe „5b." und in der Zwischenüberschrift vor § 26a die Angabe „5b." durch die Angabe „5c." ersetzt.

7.
In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3" durch die Angabe „25c bis 25h" ersetzt.

8.
§ 53b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:

1.
die §§ 3 und 6 Abs. 2,

2.
§ 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt,

3.
die §§ 14, 22 und 23,

4.
§ 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt,

5.
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,

6.
die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,

7.
§ 25c Abs. 2, soweit es sich um Anforderungen an die interne Organisation zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt,

8.
die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und

9.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes."

9.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach Nummer 7b folgende Nummern 7c und 7d eingefügt:

„7c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

7d.
entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet oder führt,".

b)
Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird,

2.
entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe zum Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

3.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 den Auftraggeberdatensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirksames Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten Angaben verfügt,

5.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder einen vollständigen Auftraggeberdatensatz nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,

6.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

7.
entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.


Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 VAG § 57, § 80c (neu), § 80d (neu), § 80e (neu), § 80f (neu), § 83

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 80b wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung".

b)
Nach dem neuen Untertitel 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 80c Verpflichtete Unternehmen

§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung".

2.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegesetzes" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist gesondert zu berichten."

3.
Nach § 80b wird nachfolgender Unterabschnitt eingefügt:

„4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 80c Verpflichtete Unternehmen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessene Systeme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Versicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbeitungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.

(2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Aufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten

(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen:

1.
bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;

2.
bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;

3.
bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte an Dritte zu übertragen;

4.
in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Vertrag liegt in Schriftform vor,

b)
die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,

c)
das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes,

d)
im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und

e)
die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen;

5.
bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus:

a)
die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

b)
das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und

c)
während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

(1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Versicherungsnehmers nachzuholen.

(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung vornehmen. In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt."

4.
§ 83 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist."


Artikel 5 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 ZollVG § 12a

§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 31b Abs. 3" die Wörter „sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchführung

1.
eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,

2.
eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat,

3.
eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder

4.
eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen."


Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 InvG § 6, § 99

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 24c" die Angabe „und die §§ 25c bis 25h" eingefügt.

2.
§ 99 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 FinDAG § 14, § 17b

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengesetzes abgewichen werden."

2.
In § 17b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2, 3" ersetzt.


Artikel 7a Änderung der Abgabenordnung


Artikel 7a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 AO § 31b

§ 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen."


Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 FinDAGKostV Anlage

In der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), werden in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) die Nummern 7.1 bis 7.3 durch folgende Nummern ersetzt:

„7.1Anordnung zur Schaffung von internen
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)
250
7.2Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
die auf Grund der institutsinternen
Risikosituation erforderlich sind
(§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG)
500”.



Artikel 9 Änderung der Monatsausweisverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 MonAwV § 5

In § 5 Satz 1 Nr. 3 der Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird die Angabe „des § 2 des Geldwäschegesetzes" durch die Angabe „von 15.000 Euro" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 PrüfbV § 5, § 17

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1 und 2 und § 6" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2", die Wörter „die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" durch die Wörter „die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten" und die Wörter „erfüllt worden sind" durch die Wörter „erfüllt hat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

c)
Absatz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 2 Nr. 5 erhält die Nummer 4.


Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 11 ändert mWv. 21. August 2008 GwG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2008.