Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist
- 1.
- für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundesministerium der Finanzen,
- 2.
- für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute, Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 3.
- für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, für Versicherungsmakler die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 4.
- im übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 14 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 28.12.2007) ... und das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - sowie die nach § 16 zuständigen Behörden ist, 2. die Entwicklung interner Grundsätze, ... und Personen dürfen die Vorkehrungen nach Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 zuständigen Behörde durch andere Unternehmen oder Personen treffen lassen. Die ... dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen werden. (4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften ... bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Die jeweils in § 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. ... 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie ...
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089