§ 89 Ladungen
Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden unmittelbar geladen.
interne Verweise§ 137 WDO Umfang der Kostenpflicht ... dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89 ) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren, 3. die während ...
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