§ 91 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 91 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Ergänzende Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. | (Text neue Fassung) (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. |
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. |