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Artikel 7 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 7 Wehrdisziplinarordnung



Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 und 6" durch die Angabe „§ 42 Nr. 4 und 5" ersetzt.

3.
In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt.

4.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Disziplinarvorgesetzten" die Wörter „und vorläufige Festnahmen" eingefügt, das Wort „finden" wird durch das Wort „sind" und das Wort „Anwendung" durch das Wort „anzuwenden" ersetzt.

b)
Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„1. Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.

2.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

3.
Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.

4.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.

5.
Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

6.
Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.

7.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden."

c)
Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.

5.
In § 43 Abs. 3 wird das Wort „ausdrücklich" durch das Wort „erkennbar" ersetzt.

6.
In § 45 Abs. 1 wird das Wort „endgültig" gestrichen.

7.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 5" durch die Angabe „§ 42 Nr. 7" ersetzt.

8.
In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt.

9.
In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt.

10.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,".

bbb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „die in Satz 1 bezeichneten früheren Soldaten gleichzeitig" durch die Wörter „sie zugleich" und das Wort „dort" durch die Angabe „in Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden."

11.
In § 61 Satz 1 wird nach der Angabe „Soldaten," die Angabe „einem Soldaten im Ruhestand oder einem früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3)," eingefügt.

12.
§ 62 Abs. 4 wird aufgehoben.

13.
§ 63 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

14.
In § 64 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt."

15.
In § 73 wird die Angabe „, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter „und Arbeitnehmer" ersetzt.

16.
In § 82 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

17.
In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Strafprozessordnung" die Angabe „sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung" eingefügt.

18.
§ 92 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 11" durch die Angabe „§ 42 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 12" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

19.
In § 99 Abs. 2 werden die Wörter „oder der Untersuchung" gestrichen.

20.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „oder eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einleitungsbehörde" die Wörter „und des Bundeswehrdisziplinaranwalts" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „steht" die Wörter „mit seiner Zustellung an den Soldaten" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

21.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesministerium der Verteidigung" durch die Angabe „der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist," ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

22.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt" durch die Wörter „ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt" durch die Wörter „ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" ersetzt.

23.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

24.
In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

25.
In § 141 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen."



 

Zitierungen von Artikel 7 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 86 FGG-RG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird das Wort ...