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Synopse aller Änderungen der WDO am 31.03.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2017 durch Artikel 3 des SGuSRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WDO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 27 und 28 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. 2 Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

1 Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. 2 Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.

§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. 2 Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. 3 Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 14 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.



(1) 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. 2 Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. 3 Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) 1 Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2 Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.

(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.



§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten


(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil

1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,

2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist,

vorherige Änderung

3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen,

4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.



3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen,

4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.

(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass

1. seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2),

2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,

3. er sich für befangen hält.

(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.