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Änderung § 73d EStDV 2000 vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 73d EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 73d EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73d Aufzeichnungen, Steueraufsicht


(Text neue Fassung)

§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein



(1) Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:

(Textabschnitt unverändert)

1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),

vorherige Änderung

2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen in Euro,

3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,

4.
Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.



2. Höhe der Vergütungen in Euro,

3. Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,

4.
Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,

5.
Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.

Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form zu dokumentieren.


(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)