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Änderung § 73c EStDV 2000 vom 01.01.2009
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§ 73c EStDV 2000 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 73c EStDV 2000 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu | (Text neue Fassung) Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu |
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse. |
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