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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem (MÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 748, 749; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 11.06.1995; FNA: 402-12-9 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 1 Angemessenheit von Entgelten



Nicht unangemessen hoch im Sinne des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, die

1.
bis zum 31. Dezember 1997 nach § 3 oder § 13 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung geändert oder nach § 13 in Verbindung mit § 17 jenes Gesetzes in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung vereinbart oder

2.
bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1 entsprechenden Höhe vereinbart

worden sind. Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.