Die Preisfeststellung nach §
6 und die Preisnotierung nach §
7 können für einzelne Gebiete eines Landes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§
19 Vieh- und Fleischgesetz) geregelt.