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Verordnung über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper außerhalb von notierungspflichtigen Märkten (Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1



(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber, Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und die das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen über gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu erstatten.

(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1 genanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) notgeschlachtet oder dessen Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes für den Genuß für Menschen untauglich befunden wurde oder das in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurde.


§ 2



(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche Anlieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr angelieferten Menge errechnet.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern die Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.


§ 3



(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum zu enthalten

1.
die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und Schlachtgewicht,

2.
die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise.

Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern nach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für Rindfleisch, bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften und bei Schafen nach Kategorien zu unterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den Schlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskelfleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften, anzugeben.

(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 kg und mehr als 110 kg sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M 1, M 2 und V. Auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimmten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden Auszahlungspreise anzugeben sind.

(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen Schlachtkörpers.

(5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und ausgeweideten Tieres

1.
bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettgewebes (Halsfett),

2.
bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettgewebes (Halsfett),

3.
bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes, sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,

4.
bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzte Eber und Altschneider ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine.

Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Abweichung von der Schnittführung von Satz 1 Nr. 4 genehmigen, wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Genehmigung wird der Korrekturfaktor aufgenommen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt. Bei Jungbullen, Bullen und Kälbern im Alter von fünf bis sieben Monaten ist das Gewicht der bei der Fleischbeschau als genussuntauglich bezeichneten und zu entfernenden Teilstücke gesondert festzustellen und bei der Schlachtabrechnung sowie bei der Anzeige nach § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) gesondert auszuweisen.

(6) (weggefallen)

(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte Rinder, Schafe oder Schweine einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. Bei Rindern ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür gezahlte oder zu zahlende gewogene Auszahlungspreis ohne Umsatzsteuer in DM/kg Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer. Bei Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht und der für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag für jede Kategorie zu melden. Wird der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, so gelten bei Schweinen Satz 1 und bei Schafen die Sätze 1 und 4 entsprechend. Bei Rindern ist die Gesamtstückzahl der Kälber und die Gesamtstückzahl der Rinder der übrigen Gattungen zu melden.




§ 4



Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an die nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu erstatten.


§ 5



(1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handelsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.

(2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen.

(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen Meldungen nach vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.

(4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem von der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzureichen.


§ 6



(1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wurden (§ 3 Abs. 7), treffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preisfeststellung nach vorgeschriebenem Muster unverzüglich bekanntzumachen.

(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Preise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind. Außerdem können die Preise bis zu 10 vom Hundert an der Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtumsatzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt bleiben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein.

(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr eingegangenen Meldungen der "Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten in ..." nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustellen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten.


§ 7



(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notierungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde Preismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorgeschriebenem Muster zusammen.

(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgeschehens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Notierungsergebnis ist als "Amtliche Preisnotierung" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem Muster festzuhalten und kann bekanntgegeben werden. Die für die öffentliche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der "Amtlichen Preisnotierung" ist von dem Vorsitzenden der Notierungskommission, das bei der Meldebehörde verbleibende Stück der "Amtlichen Preisnotierung" von den anwesenden Mitgliedern der Notierungskommission zu unterzeichnen.


§ 8



Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) geregelt.


§ 9



(1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,

1.
die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen angelieferten Schweine, Rinder oder Kälber entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einreihen und kennzeichnen oder etikettieren lassen. Die Kennzeichnung oder Etikettierung ist unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzunehmen,

2.
das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften von Schweinen, Rindern oder Kälbern unmittelbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlachtvieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach Anlieferung feststellen lassen,

3.
dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festgestellte Schlachtgewicht mitteilen und

4.
sicherstellen, daß die für eine ordnungsgemäße Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfeststellung erforderlichen Bedingungen baulicher und technischer Art im Schlachtbetrieb gegeben sind.

(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellte Sachverständige vorzunehmen.


§ 10



Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntgegeben.


§ 11



(Inkrafttreten)