(1) und (2) (aufgehoben)
(3) Kopffleisch, Beinfleisch, Fleisch der Schnittstellen zwischen Kopf und Hals sowie der Stichstelle, Zwerchfellmuskulatur, Bauchmuskulatur, Knochenputz oder mittels Separatoren von Knochen oder Sehnen abgetrenntes Fleisch dürfen zur Herstellung von Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet oder geschnetzeltem Fleisch nicht verwendet werden. Knochenputz oder mittels Separatoren von Knochen abgetrenntes Fleisch darf auch zur Herstellung von sonstigen Erzeugnissen nach §
1 nicht verwendet werden.
(4) (aufgehoben)
(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, dürfen unter den dort aufgeführten oder gleichsinnigen Bezeichnungen nicht in den Verkehr gebracht werden.