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§ 7 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)

V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Kennzeichnung



(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind nicht tiefgefrorene Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen unverschlüsselt mit dem Zeitpunkt, bis zu dem sie spätestens zu verbrauchen sind, durch die Angabe "verbrauchen bis ..." zu kennzeichnen. Das späteste Verbrauchsdatum bei nicht tiefgefrorenen und das äußerste Mindesthaltbarkeitsdatum bei tiefgefrorenen Erzeugnissen darf die in § 5 festgesetzten Fristen nicht überschreiten. Die Datumsangabe ist bei nicht tiefgefrorenen Erzeugnissen nach Tag und Monat und bei tiefgefrorenen Erzeugnissen nach Tag, Monat und Jahr vorzunehmen. In Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 kann anstelle des Datums die Stelle bezeichnet werden, an der das Datum auf der Fertigpackung angegeben ist.

(4) In Verbindung mit der Kennzeichnung nach Absatz 3 ist die Temperatur anzugeben, die gemäß § 4 beim Aufbewahren, Lagern und Befördern des Erzeugnisses einzuhalten ist, um die Haltbarkeit des Erzeugnisses bis zum Ablauf des angegebenen spätesten Verbrauchsdatums zu gewährleisten. Bei tiefgefrorenen Erzeugnissen ist außerdem in Verbindung mit der Kennzeichnung nach Absatz 3 der Hinweis "Nach dem Auftauen sofort verbrauchen" anzubringen.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(6) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten nicht für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1, die als zubereitete Speisen von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz im Rahmen der Selbstbedienung verzehrsfertig hergerichtet abgegeben werden.

(7) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 lose oder in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder als zubereitete Speisen verzehrsfertig hergerichtet nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz in Umhüllungen in den Verkehr gebracht, so ist auf Schildern, auch Preisschildern, die neben der Ware aufzustellen oder anzubringen sind, die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses anzugeben. Wird ein Erzeugnis unter einer Phantasiebezeichnung in den Verkehr gebracht, so sind die Art des Erzeugnisses und die Tierart anzugeben, von der das verwendete Fleisch oder die verwendeten wesentlichen Innereien stammen.

(8) Vor- und Zwischenprodukte nach § 1 Abs. 2 sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen oder auf einem zu den Produkten gehörenden Begleitpapier zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß enthalten

1.
die Bezeichnung des Vor- oder Zwischenproduktes; außerdem die Tierart, von der das verwendete Fleisch stammt, soweit sich diese nicht aus der Bezeichnung ergibt;

2.
das unverschlüsselte Datum, bis zu dem die Vor- oder Zwischenprodukte spätestens zu verarbeiten sind, bei nicht tiefgefrorenen Produkten nach Tag und Monat, bei tiefgefrorenen Produkten nach Tag, Monat und Jahr durch die Angabe "verarbeiten bis spätestens ...";

3.
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Produkt in den Verkehr gebracht wird.



 

Zitierungen von § 7 HFlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 HFlV Ordnungswidrigkeiten
... Anforderungen nicht entspricht oder 2. a) Erzeugnisse, die entgegen § 7 Abs. 3 bis 5 oder 7 oder b) Vor- oder Zwischenprodukte, die entgegen § 7 Abs. 8 ... § 7 Abs. 3 bis 5 oder 7 oder b) Vor- oder Zwischenprodukte, die entgegen § 7 Abs. 8 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, ...
§ 21 HFlV Inkrafttreten
... Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 6 und 7 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.  ...