§ 23 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 23 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Text alte Fassung) § 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarifverträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt. |