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Synopse aller Änderungen des PostPersRG am 06.06.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juni 2015 durch Artikel 1 des BPPersRFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostPersRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Erster Abschnitt Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
    § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
    § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
    § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen
    § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht
(Textabschnitt unverändert)

    § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen
    § 4 Beamtenrechtliche Regelungen
    § 5 Berufliches Fortkommen
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    § 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten


    § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
    § 7 Haftung
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Zweiter Abschnitt Besoldungsrechtliche Regelungen


Abschnitt 2 Besoldungsrechtliche Regelungen
    § 8 Ämterbewertung
    § 9 Stellenplan
    § 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
    § 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen
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Dritter Abschnitt Reise- und Umzugskosten; Übergangsregelung für die Ausbildung
    § 12


Abschnitt 3 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen
    § 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
    § 13 (weggefallen)
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Vierter Abschnitt Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen


Abschnitt 4 Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen
    § 14 Grundsätze
    § 15 Postbeamtenversorgungskasse
    § 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse
    § 17 Weiterbeschäftigte Beamte
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    § 18 Nachversicherung
    § 18a Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld
Fünfter Abschnitt Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse
    § 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge
Sechster Abschnitt Rechtsaufsicht


    § 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung
    § 18a (aufgehoben)
Abschnitt 5 (weggefallen)
    § 19 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Rechtsaufsicht
    § 20 Rechtsaufsicht
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Siebter Abschnitt Übergang der Arbeitsverhältnisse
    § 21 Überleitung der Arbeitnehmer
    § 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
    § 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne
Achter Abschnitt Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen


Abschnitt 7 (weggefallen)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    § 23 (aufgehoben)
Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen
    § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
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    § 25 Übergangsregelungen


    § 25 (aufgehoben)
    § 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
    § 27 (weggefallen)
    § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
    § 29 Verfahren
    § 30 Besetzung der Einigungsstelle
    § 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen
    § 32 Gesamtbetriebsrat
    § 33 Konzernbetriebsrat
    § 34 Änderung der Wahlordnungen
    § 35 Gesetzesvorrang
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    § 36 Sprecherausschuß


    § 36 Sprecherausschuss
    § 37 Schwerbehindertenvertretung
Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen
    § 38 Postnachfolgeunternehmen
    § 39 Umwandlung und Auflösung
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§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften




§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


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(1) 1 Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. 2 Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber deren Hinterbliebenen.



(1) 1 Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. 2 Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber deren Hinterbliebenen. 3 Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

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(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft.



(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) 1 Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

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(5) 1 Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. 2 Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. 3 Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.

(6) 1 Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. 2 Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.



(5) 1 Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. 2 Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. 3 Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) 1 Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. 2 Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) 1 Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. 2 § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. 3 Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. 4 Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.



(heute geltende Fassung) 
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§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten




§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


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(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn, sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages.

(2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes werden in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozialamts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundespost POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Einverständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt werden.

(2a) Ein Beamter, der Beamter des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation ist oder am 31. Dezember 1997 war und zuvor Beamter der Deutschen Bundespost war, kann durch Einzelentscheidung bei der Aktiengesellschaft auf Dauer beschäftigt werden, wenn er es beantragt, die abgebende Behörde und die Aktiengesellschaft der Beschäftigung zustimmen und die Beschäftigung spätestens am 31. Dezember 1998 beginnt.

(3)
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 obliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind.

(4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz 'bei der obersten Bundesbehörde' waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.

(5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorbereitungsdienst noch
nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu geben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahnprüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zuständigkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag. Entsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer Aktiengesellschaft versetzten Beamten.

(6) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstweges Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.




(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1. bei dem
sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder

2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2)
Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die
Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen


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(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können. 2 Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 3 In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zulässig.

(2) 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. 2 Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. 3 Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesellschaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. 2 Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 3 In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. 2 Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. 3 Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,

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2. nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und

3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit - auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.



2. nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,

3. die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie

4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit - auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.

2 Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Aktiengesellschaften für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf Grund des § 49 des Postverfassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend weiter.

(7)
Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesellschaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(8)
Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(9)
Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.



(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7)
Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8)
Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.


§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

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(2) (aufgehoben)

(3)
1 Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. 2 Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. 3 Verlängerungen sind zulässig. 4 Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 5 Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 6 Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war. 7 Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert. 8 Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern deren Zeit ruhegehaltfähig ist.

(3a)
1 Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. 2 Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. 3 Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von drei Jahren bewilligt werden. 4 Eine Verlängerung ist bis zu zwei Jahren möglich.

(4) 1 Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. 2 Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,



(2) 1 Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder

2. zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.

2 Die Beurlaubung dient
dienstlichen Interessen. 3 Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 4 Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. 5 Die Beurlaubung ist zu befristen. 6 Verlängerungen sind zulässig. 7 Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 15 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. 8 Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3)
1 Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. 2 Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. 3 Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. 4 Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) 1 Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. 2 Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,

2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,

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3. dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz oder mehrheitlich gehören oder



3. dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder

4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.

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3 Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. 4 Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. 5 Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. 6 Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 7 Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. 8 § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. 9 Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.



3 Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. 4 Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. 5 Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. 6 Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. 7 Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 8 Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. 9 § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. 10 Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.


§ 5 Berufliches Fortkommen


(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden.

(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden.

(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.



(4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt das Postnachfolgeunternehmen die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten




§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern.



1 Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. 2 Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 3 Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Haftung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.



(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Ämterbewertung


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.



§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Stellenplan


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Bei den Aktiengesellschaften können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.



(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.



§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

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(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.



(3) 1 Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2 In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) 1 Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. 2 Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

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(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 3a gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.



(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen


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(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

(2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.



(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

(2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.

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§ 12




§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen


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Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Aktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.



Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.

§ 15 Postbeamtenversorgungskasse


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(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Zuwendungen an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.



(1) 1 Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. 2 Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse nicht. 3 Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) 1 Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. 2 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse


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(1) 1 Ab dem Jahre 2000 leisten die Aktiengesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 v.H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. 2 Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. 3 Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. 4 Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. 5 Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. 6 Bei Überzahlung durch die Aktiengesellschaften erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 7 Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Aktiengesellschaften vom ersten Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 8 Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.



(1) 1 Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. 2 Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. 3 Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. 4 Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. 5 Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. 6 Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 7 Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 8 Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) 1 Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1. Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.

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2. Die Aktiengesellschaften weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.

2 Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(6)
Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung verlangen.



2. Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.

2 Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5)
Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Weiterbeschäftigte Beamte


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(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesellschaft gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einer Aktiengesellschaft, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.



(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einem Postnachfolgeunternehmen, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäftigungen nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.


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§ 18 Nachversicherung




§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung


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(1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

(2)
Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufgeschoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises im Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge übersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995

1. für die Deutsche Post AG 230 Mio. DM,

2. für die Deutsche Postbank AG 40 Mio. DM,

3. für die Deutsche Telekom AG 230 Mio. DM;

sie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in dem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und vorläufigen Durchschnittsentgelte in
der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen Beitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt verändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Er entfällt,

1. soweit die Aufwendungen für die Nachversicherung des in Satz 1 genannten Personenkreises bei den Aktiengesellschaften die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge in einem Kalenderjahr unterschreiten,

2. sobald für einen Arbeitnehmer, ein Vorstandsmitglied oder deren Hinterbliebene die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Fall des § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für eine Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind oder auf Grund der Nachversicherung erfüllt werden,

3. sobald ein Arbeitnehmer
aus dem Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausscheidet, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003.



(1) 1 Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. 2 Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.

(2) 1 Ein Beamter,
der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. 2 Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand.

(heute geltende Fassung) 
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§ 18a Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld




§ 18a (aufgehoben)


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Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig. § 18 findet keine Anwendung.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge




§ 19 (aufgehoben)


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(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister enden die nach dem Postverfassungsgesetz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse. Vorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

(2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die von den Vorständen nach § 47 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß weiter. Die einem Bundesministerium oder der Bundesregierung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über.

(3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten weiter.

(4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

(5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit Beschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. Im übrigen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden.

(6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhältnisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungsregelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versorgung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Eine Beschäftigung nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes bei der Aktiengesellschaft und bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften gehören, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt auch beim Zusammentreffen mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhältnis.



 

§ 20 Rechtsaufsicht


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(1) Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaft zu.

(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Aktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Bundesministerium der Finanzen zunächst beratend darauf hinwirken, daß die Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen über.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium der Finanzen dieses Verhalten fortsetzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied.



(1) 1 Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe des Postnachfolgeunternehmens bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. 2 Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen des Postnachfolgeunternehmens zu.

(2) 1 Werden durch ein Handeln oder Unterlassen des Postnachfolgeunternehmens dienstrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Bundesministerium der Finanzen zunächst beratend darauf hinwirken, daß das Postnachfolgeunternehmen die Rechtsverletzung behebt. 2 Kommt das Postnachfolgeunternehmen dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben. 3 In diesem Falle gehen die dem Postnachfolgeunternehmen obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen über.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium der Finanzen dieses Verhalten fortsetzt. 2 In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Überleitung der Arbeitnehmer




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:

- Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST,

- Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost POSTBANK,

- Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM.

Die in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der Aktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, unberührt.

(2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen Bundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die Angestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der Bundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen haben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber wegen des Übergangs des Betriebes oder eines Betriebsteils ist unzulässig; das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen, insbesondere aus den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gründen bleibt unberührt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne




§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarifverträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft oder den Bund.



(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. 2 § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. 2 § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Übergangsregelungen




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der Gesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei den Generaldirektionen der Unternehmen übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Eintragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat der Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.

(2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.

(3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Aktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.



 

§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder


Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.



1. Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.

2. Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist.

4. Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.

5. Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.

6. In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören.

7. Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.



§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.



(1) 1 Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. 2 In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. 3 § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen


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In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.



1 In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. 2 In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. 3 Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Konzernbetriebsrat


(1) Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

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1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat der Aktiengesellschaft zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann.

2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat der Aktiengesellschaft so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats der Aktiengesellschaft in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.



1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann.

2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats des Postnachfolgeunternehmens in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

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§ 36 Sprecherausschuß




§ 36 Sprecherausschuss


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(1) In den Aktiengesellschaften gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.



(1) In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.

(2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten.

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(3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Ersten Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz entsprechend.



(3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) entsprechend.

(4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.