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§ 5 - Geigenbauermeisterverordnung (GeigbMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-136 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Verschnittberechnungen,

b)
Mensuren,

c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,

b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,

c)
Arten und Eigenschaften von Saiten,

d)
Arten und Eigenschaften von Streichbögen,

e)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Streichinstrumente,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

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