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2. Abschnitt - Geigenbauermeisterverordnung (GeigbMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-136 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,

2.
Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,

3.
Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,

4.
Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,

5.
Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung und die Kalkulation vorzulegen.

(4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
Anfertigen eines Halsanschäfters,

2.
Einpassen eines Wirbelkastenfutters,

3.
Einpassen eines Baßbalkens,

4.
Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,

5.
Montieren eines Streichinstrumentes,

6.
Anfertigen eines Griffbrettes,

7.
Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,

8.
Ausschneiden eines F-Loches,

9.
Reparieren eines Deckenrisses,

10.
Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Verschnittberechnungen,

b)
Mensuren,

c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,

b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,

c)
Arten und Eigenschaften von Saiten,

d)
Arten und Eigenschaften von Streichbögen,

e)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Streichinstrumente,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.